Photovoltaikanlage und Steuer
Umsatzsteuer, Vorsteuer, Mehrwertsteuer, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer - und nun?
Steuern, die auf eine Photovoltaikanlage erhoben werden (können)
- Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
- Einkommenssteuer
- Gewerbesteuer
Welche Steuer und in welcher Höhe die Steuer gezahlt werden muss, hängt von vielen Faktoren ab, z. B. der Größe der Photovoltaikanlage, Nutzung eines Speichers, der unternehmerischen Tätigkeit des Solaranlagen-Betreibers.
Die neuen Photovltaik-Steuerregeln 2023 im Überblick
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine steuerliche Entlastung vorgesehen. Einige Änderungen werden nicht erst ab 2023 gelten, sondern schon für das Besteuerungsjahr 2022.
Am 20.12.2022 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bisherige Besteuerung: Einkommenssteuer
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage werden grundsätzlich Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Damit ist viel Aufwand für den Photovoltaikanlagenbetreiber und auch die Finanzverwaltung notwendig. Daher hat die Finanzverwaltung mit einer Vereinfachungsregelung die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als Liebhaberei zu deklarieren. Liebhaberei erfolgte auf Antrag beim Finanzamt für PV-Anlagen unter 10 kW.
Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer
Mit der Option zur Regelbesteuerung sind die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, den Vorsteuerabzug der Investitionskosten geltend zu machen. Nach 5 Jahren kann dann wieder in die Kleinunternehmerregelung gewechselt werden.
Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 bringt für bestimmte Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen erfreuliche Änderungen mit. Die Besteuerung wird komplett entfallen – bei der Einkommenssteuer ab dem 01.01.2022 und bei der Umsatzsteuer ab dem 01.01.2023.
Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 01.01.2022
- Einkünfte und Entnahmen beim Betreiben von Photovoltaikanlagen sind von der Einkommenssteuer befreit
- Das gilt für PVAnlagen bis 30 kWp Leistung auf Einfamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
- Die Einkommenssteuerbefreiung umfasst maximal 100 kWp pro Steuerperson
- Die Regelungen gelten rückwirkend für das Steuerjahr 2022
- Liebhaberei im Sinne der Steuergesetze entfällt für PVAnlagen
Umsatzsteuer Null Prozent bei Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023
- Der NullProzent-Umsatzsteuersatz gilt für Photovoltaikanlagen, Speichern und dem notwendigen Zubehör und Montageleistungen (nicht für Wallboxen)
- Gikt für Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
- Es gibt für den Nullsteuersatz keine Begrenzung der Anlagengröße. Es gibt eine Vereinfachungsegel: die Voraussetzungen gelten als erfüllt bei eriner Anlagenleistung von maximal 30 kWp
Antworten vom Bundesfinanzministerium
Das Bundesfinanzministerium hat hier die wichtigsten Fragen beantwortet.
Stand: 01.01.2023 Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben