Zuletzt aktualisiert: August 2026
Photovoltaik ist für die meisten Hausbesitzer steuerfrei.
So einfach ist das heute.
Wer 2026 eine Photovoltaikanlage bis 30 kWp auf sein Einfamilienhaus setzt, zahlt beim Kauf keine Umsatzsteuer und auf die Erträge keine Einkommensteuer.
Eine Gewerbeanmeldung braucht es dafür nicht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt entfallen.
Was für Anlagenbetreiber früher ein Bürokratie-Marathon war, ist heute für den Normalfall erledigt, bevor er anfängt.
Diese Seite erklärt, welche Steuer wann greift und wo die wenigen Ausnahmen liegen.
Ein Rechenbeispiel:
Nehmen wir eine typische 10-kWp-Anlage mit einem Batteriespeicher für ein Einfamilienhaus. Vor 2023 kamen auf einen Kaufpreis von rund 20.000 Euro noch einmal 19 Prozent Umsatzsteuer obendrauf. Heute sind es null. Das sind rund 3.800 Euro, die schlicht nicht mehr anfallen, bevor überhaupt die erste Kilowattstunde produziert ist.
Dazu kommt: Den Strom, den Sie selbst verbrauchen, versteuern Sie nicht. Die Einnahmen aus dem Strom, den Sie ins Netz einspeisen, bleiben bis 30 kWp einkommensteuerfrei. Für Ihr Finanzamt genügt der Nachweis über Standort, Leistung und die auf der Rechnung ausgewiesenen 0 Prozent Umsatzsteuer.
Welche Steuern betreffen eine Photovoltaikanlage überhaupt?
Drei Steuerarten spielen bei Solaranlagen eine Rolle: die Umsatzsteuer (oft Mehrwertsteuer genannt), die Einkommensteuer und in seltenen Fällen die Gewerbesteuer. Für Privathaushalte mit einer Anlage bis 30 kWp sind heute alle drei praktisch bedeutungslos. Interessant wird es erst bei größeren oder gewerblich genutzten Anlagen, dann lohnt sich ein Blick ins Detail und ein Gespräch mit dem Steuerberater.
Was bedeutet der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer?
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp ein Umsatzsteuersatz von null Prozent (geregelt in § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz). Das betrifft nicht nur die Module, sondern das ganze Paket: Wechselrichter, Batteriespeicher, Zubehör und die Montageleistung. Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebäude installiert wird.
Ein Punkt, den viele nicht wissen: Auch ein Batteriespeicher, den Sie später zu einer bestehenden Anlage nachrüsten, fällt unter den Nullsteuersatz. Selbst dann, wenn die Anlage selbst noch unter dem alten 19-Prozent-Recht gebaut wurde.
Und die Einkommensteuer?
Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind seit dem 1. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz). Die Grenze liegt bei 30 kWp auf Einfamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, maximal 100 kWp pro Person. Die frühere Konstruktion, eine Anlage beim Finanzamt als "Liebhaberei" anzumelden, um der Besteuerung zu entgehen, ist damit überflüssig geworden.
Gilt das dauerhaft oder läuft es aus?
Die Regelung ist dauerhaft angelegt. Nach aktuellem Stand 2026 sind keine Änderungen geplant oder beschlossen. Wer heute plant, kann sich also darauf verlassen.
Was ändert sich 2026 für Anlagen ab 7 kWP?
Eine technische Neuerung betrifft Anlagen ab 7 kW, die ab Mitte 2026 in Betrieb gehen: Sie müssen steuerbar sein, damit der Netzbetreiber sie bei einer Überlastung des Netzes ferngesteuert regeln kann. Die Kosten für das dafür nötige Smart Meter und die Steuerbox tragen die Betreiber selbst, je nach Hersteller liegen sie zwischen 200 und 500 Euro. Für kleinere Anlagen unter 7 kW bleibt alles beim Alten.
weitere Fragen und Antworten zum Thema Steuern
Antworten vom Bundesfinanzministerium
Das Bundesfinanzministerium hat die wichtigsten Fragen beantwortet:
Bundesfinanzmisterium (extern)
Stand: August 2026
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